Ist es notwendig, im Erbfall bei der Bank einen Erbschein vorzulegen?

By | 11. Dezember 2013

Ist es notwendig, im Erbfall bei der Bank einen Erbschein vorzulegen?Banken und Sparkassen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Nr. 5 eine Klausel aufgeführt, wonach nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Verfügungsbefugnis des oder der Erben im Regelfall ein Erbschein vorgelegt werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 08.10.2013 (AZ: XI ZR 401/12) entschieden, dass die Klausel Nr. 5 der AGB-Sparkassen im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Klausel begründet der BGH damit, dass die beanstandete Regelung es Banken und Sparkassen selbst bei Vorliegen eines vom Nachlassgericht eröffneten notariell beurkundeten Testaments und bei Fehlen jeglichen Zweifels an der Erbfolge gestatten würde, die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen. Beanstandet wird die Klausel also deshalb, weil nicht danach differenziert wird, wie die Erbfolge eingetreten ist: Aufgrund einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen, aufgrund eines eigenhändig errichteten Testaments oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Wegen dieser fehlenden Differenzierung nimmt der BGH im Verhältnis zu einem Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB an.

Die BGH-Entscheidung bedeutet aber nicht, dass nunmehr grundsätzlich kein Erbschein mehr erforderlich wäre, sondern stellt lediglich fest, dass in bestimmten Fällen auch andere Nachweise für die Erbfolge ausreichen können. Dabei handelt es sich vor allem um solche Nachlässe, in denen der Erblasser seine letztwillige Verfügung nicht in einer öffentlichen Urkunde getroffen hat, die dann vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In den meisten Nachlassfällen liegt entweder gar kein Testament oder ein eigenhändig errichtetes Testament vor. Bei solchen Nachlassangelegenheiten ist der Erbschein nach wie vor erforderlich, um die Verfügungsberechtigung des Erben nachzuweisen. Nur in den Fällen, wo der Erblasser in notariellen Urkunden die letztwillige Verfügung niedergelegt hat, genügt die gerichtliche Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung. Deshalb ist trotz des vorerwähnten BGH-Falls im Normalfall die Vorlage eines Erbscheins gegenüber Banken und Sparkassen erforderlich.

Der Erbschein dient nicht nur gegenüber Banken, sondern – bei Vorhandensein von Immobilien im Nachlass – auch gegenüber dem Grundbuchamt dem Nachweis der Erbfolge, wenn keine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen vorhanden ist.

Eines Erbscheines bedarf es dann nicht, wenn in Fällen, in denen Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ein Testamentsvollstrecker tätig ist. In diesen Fällen ersetzt das Testamentsvollstreckerzeugnis den ansonsten erforderlichen Erbschein.

Alfred Lechner, Rechtsanwalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV, www.schiefer-schmid.de