Alleinerbe und Teilerbe

By | 23. Juni 2015

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das aufzeigt, wen der Erblasser als Erben benannte. Mit dem Erbschein legitimiert sich der Erbe gegenüber Dritten als Erbe. Erben ordnen anhand des Erbscheins den Nachlass wie beispielsweise die Auflösung von Wohnung oder Haus. Dritten dürfen auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins vertrauen.

Erbscheine

Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen. Je nachdem, wie der Erblasser seinen Besitz testamentarisch aufteilte, umfasst der Erbschein die Daten des Erben sowie die Reichweite des Erbscheins. Bei der Reichweite unterscheiden wir

• Alleinerbe und
• Teilerbe.

Nachlassgericht

Entsprechend stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus. Es gibt den Alleinerbschein, gemeinschaftlichen Erbschein sowie den Gruppen- und Teilerbschein. Daneben sind beschränkter Erbschein oder gemeinschaftlicher Teilerbschein weitere Varianten.

Erbschein beantragen

Grundsätzlich kann jeder in gutem Glauben einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. In der Regel sind die Nachlassgerichte in den Amtsgerichten integriert. Ausnahme ist Baden-Württemberg; hier sind die Notare für den Erbschein zuständig.

Legitimation

Um einen Erbschein zu beantragen, hat sich der Antragsteller anhand eines Lichtbildausweises (Personalausweis oder Pass) zu legitimieren. Weiterhin muss er die Sterbeurkunde vorlegen und eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben, dass keine Gerichtsverfahren in Bezug auf das Erbrecht anhängig sind. Weiter hat er an Eides, statt zu versichern, dass alle von ihm gemachten Angaben richtig sind.
Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, sind sämtliche Unterlagen darüber dem Nachlassgericht / Notariat vorzulegen. Zu den Unterlagen gehören auch ungültige Testamente/Erbverträge, Entwürfe sowie überarbeitete und korrigierte Fassungen. Auch hier hat der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass er keine weiteren Verfügungen des Erblassers kennt.

Gesetzliche Erbfolge greift

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht. Für die Beantragung eines Erbscheins bringt der Antragsteller das Familienstammbuch mit. Ist ein solches nicht vorhanden, überlässt er dem Nachlassgericht / Notariat Geburts-, Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde des Erblassers. Eine weitere Urkunde ist die Scheidungsurkunde / Scheidungsurteil, sofern eine Auflösung der Ehe des Erblassers vorliegt. Auch hier hat der Antrag die Angaben eidesstattlich zu versichern. Weiterhin erklärt der Antragsteller, in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war und dass keine Gerichtsverfahren bezüglich des Erbes anhängig sind.

Wann ist ein Anwalt notwendig?

Für den Antrag des Erbscheins einen Anwalt zu beauftragen ist immer dann sinnvoll, wenn der Mandant Probleme bezüglich des Erbes erwartet. Dazu behört beispielsweise ein handgeschriebenes Testament sein, dessen Inhalt nicht klar ist. Auch wenn der Erbe der Ansicht ist, dass das Testament nicht gültig ist, beispielsweise aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit des Erblassers. Im Zweifelsfall ist es immer sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen.