Auch Halbgeschwister können Erben sein Oberlandesgericht

By | 30. Juni 2017

 

brothers-457237_640Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss AZ: I-3 Wx 294/15 vom 27.10.2016 festgestellt, dass Halbgeschwister in der Erbfolge eine höhere Stellung haben als Verwandte dritten Grades (Cousine, Cousin etc.).

Im vorliegenden Fall handelte es um den Anspruch eines Erbscheins sowohl durch eine Cousine als auch durch den Halbbruder des Verstorbenen.

Der Verstorbene wurde am 04.10.1944 unehelich geboren. Am 18.11.1944 heiratete seine Mutter. Das Amtsgericht Stendal stellte am 16.01.1948 fest, dass der Verstorbene mit der Heirat seiner Mutter ehelich geworden war.

Scheidung

Die Scheidung der Eltern erfolgte ein Jahr später. Im Jahr 1950 heiratete die Mutter erneut und der neue Ehemann adoptierte den Verstorbenen 1958.

Der Verstorbene hinterließ weder Ehefrau noch Kinder. Am Verfahren war eine Cousine mütterlicherseits als auch ein Kind aus der ersten Ehe des Vaters beteiligt. Die Cousine beantragte sie selber, einen Cousin, eine weitere Cousine und den Sohn eines bereits verstorbenen Cousins (alle mütterlicherseits) als Miterben auszuweisen. Sie behauptet, dass der erste Ehemann der Mutter des Verstorbenen nicht der leibliche Vater des Verstorbenen gewesen sei und der Halbbruder somit keinen Anspruch auf das Erbe hätte.

Halbbruder

Der Halbbruder aus erster Ehe des Vaters des Verstorbenen beantragt hingegen ihn mittels Erbschein als alleinigen Erben auszuweisen.

Das Gericht verweigerte die Ausstellung des Erbscheins nach den Wünschen der Cousine und sprach dem Halbbruder das alleinige Erbe zu. Als Begründung gab das Gericht an, dass es sich bei der Cousine und angeschlossene Personen um Erben Dritter Ordnung handelte. Diese werden erst zur Erbfolge berufen, sofern kein Erbe einer vorherigen Ordnung vorhanden ist. Der Halbbruder gehört der vorhergehenden Ordnung Zweiten an und ist somit allein erbberechtigt.

Adoption

Dieses verwandtschaftliche Verhältnis ist durch die Adoption des Verstorbenen durch den zweiten Ehemann der Mutter nicht erloschen.

Generell erlöschen Rechte und Pflichten zu bisherigen Verwandten durch eine Adoption. In diesem Fall kommt allerdings  Art. 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz zum Tragen.

Der Verstorbene war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Adoptionsrechts am 01. Januar 1977 bereits volljährig. Somit wird dieses Gesetz in Folge dessen unter Berücksichtigung als die Annahme Volljähriger angewandt. Demnach werden die Rechte und Pflichten nach § 1770 Abs. 2 BGB durch die Annahme nicht berührt. Sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen bleiben zu seinen bisherigen Verwandten erhalten.

Nach den vorliegenden Unterlagen sind der Verstorbene als auch der Alleinerbe Halbbrüder. Halbgeschwister zählen zur Erbfolge der Zweiten Ordnung und sind somit den Erben der Dritten Ordnung vorzuziehen. Die persönlichen Umstände, wie etwa, dass der Verstorbene keinen Kontakt zu seinem Halbbruder pflegte spielen eine untergeordnete Rolle. Ebenso scheinen die Erbansprüche der Dritten Ordnung in diesem Fall nicht besonders schützenswert.