Bankkonten richtig vererben durch die entsprechende Nachlassregelung

By | 13. März 2013

Bankkonten richtig vererben durch die entsprechende NachlassregelungVerstirbt ein Mensch, dann muss sein Nachlass entsprechend abgewickelt werden. Es gibt viele verschiedene Dinge, die ein Mensch einem anderen hinterlassen kann. Neben Geld und Sachwerten kann auch ein Bankkonto dazu zählen. Das Erbrecht ist jedoch immer eine komplizierte Angelegenheit. Hinterbliebenen wird daher empfohlen, sich einen Fachmann hinzuzuziehen. Ein geschulter Notar kennt sich mit den gesetzlichen Gegebenheiten aus und kann individuell und kompetent beratend zur Seite stehen.

Schwierig kann ein vererbtes Bankkonto jedoch dann werden, wenn im Testament nicht nur ein Erbe bedacht wird, sondern wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, die aus mehreren Erben gebildet wird und die als begünstigte eingetragen ist. Bei einer Erbengemeinschaft ist es so, dass nicht ein Erbe allein eine Entscheidung treffen darf. Alle Erben der Gemeinschaft müssen sich einig darüber sein, wie mit dem Erbe verfahren wird. Da ist auch das Bankkonto nicht ausgenommen. Soll beispielsweise eine Überweisung vom Konto des Verstorbenen getätigt werden, so müssen vorab alle Erben damit einverstanden sein. Sobald sich nur ein Erbe dagegen ausspricht, dass vom Bankkonto des Verstorbenen eine Geldsumme abgehoben wird, so kommt auch kein anderer Erbe an das Bankkonto heran. Im Falle des Falles wäre es also so, dass der Überweisungsbeleg von allen Erben der Gemeinschaft unterzeichnet werden muss. Dies jedoch ist sowohl für die Banken als auch für die Erbengemeinschaft ein kaum praktiziertes Prozedere.

Was der Verstorbenen zu Lebzeiten unternehmen kann

Da dieser bürokratische Aufwand im Falle einer größeren Erbengemeinschaft nicht zur realisieren ist, kann der Verstorbene bereits zu Lebzeiten Abhilfe schaffen. Er kann einer vertrauenswürdigen Person eine Kontovollmacht ausstellen. Und je nachdem, wie die Kontovollmacht ausgestellt wird, kann sie ihre Gültigkeit auch noch nach dem Ableben des Kontoinhabers behalten. Interessierte sollten sich dafür von einem Notar beraten lassen.

Es gibt allerdings auch noch eine Alternative zur Kontovollmacht, die von Vererbenden gerne und häufig in Anspruch genommen werden. Sucht der Erblasser einen Notar auf, dann kann gemeinsam mit diesem auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellt werden. Die Wirkung der Vorsorgevollmacht tritt ein, wenn der Ausstellende nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dies kann sowohl beim Tod als auch bei einem schlimmen Unfall der Fall sein. Eine vom Betroffenen als vertrauenswürdig angegebene Person erhält dann die Möglichkeit, bestimmte Bankgeschäfte für diesen zu übernehmen. Die Möglichkeiten der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht ersparen nicht nur der Erbengemeinschaft und den Geldinstituten einen enormen bürokratischen Aufwand. Gleichermaßen können nämlich auch Erbstreitigkeiten unter den einzelnen Erben dadurch vermieden werden. Dies dürfte im Interesse aller beteiligten Personen sein. Dennoch dürfen die Miterben Widerspruch einlegen, wenn sie nicht mit der Wahl der bevollmächtigten Person einverstanden sind.

Der Erbschein ist wichtig

Damit der Bank des verstorbenen Kontobesitzers der Überblick nicht verloren geht, muss ihr von der Erbengemeinschaft der Erbschein eingereicht werden. Auf diesem ist vermerkt, welche Erben zur Erbengemeinschaft gehören und als zukünftige Nutzer des Bankkontos infrage kommen. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Auch hier steht der Notar kompetent zur Seite und informiert über das Antragsverfahren. Erben können sich aber auch selbst über ihre Rechten und Pflichten informieren. Dies ist umfangreich im Internet möglich. Rechtsanwälte und Notare, die sich auf dem komplizierten Fachgebiet des Erbrechts auskennen, haben ihr Wissen übersichtlich online zur Verfügung gestellt und beantworten auf einigen Plattformen sogar persönliche Fragen der Betroffenen. Informieren kann sich ein Erbe, respektive ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, unter anderem auf der Webseite http://www.kostenloses-konto.net/konten-richtig-vererben.html. Bei vielen Kontomodellen ist es heutzutage üblich, dass der hauptsächliche Kontoinhaber den Ehepartner oder eine andere Person als gleichberechtigten Mitinhaber einsetzen kann. Stirbt der eigentliche Kontoinhaber, so bleiben dem Mitinhaber seine Nutzungsrechte erhalten. Dieses Kontomodell wird in der Fachsprache als Oder-Konto bezeichnet. Nur wenn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Widerspruch gegen den Mitinhaber des Kontos einlegen, darf dieser nicht mehr ohne Weiteres Zahlungen vornehmen oder Geld abheben. Beim entgegengesetzten Und-Konto müssen übrigens alle Erben der Gemeinschaft mit allen Kontobewegungen vorab einverstanden sein.