Beantragung beim Nachlassgericht

By | 20. Februar 2015

Erbschein beantragen – Zusammenfassung

Der Erbschein ist von den Erben beim Nachlassgericht zu beantragen. Das zuständige Nachlassgericht ist der Amtsgerichtsbezirk, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. In Baden-Württemberg ist für die Erteilung des Erbscheins das Notariat zuständig. Auch hier ist der letzte Wohnort des Erblassers für die Zuständigkeit maßgeblich.
Der Antragsteller bezeugt durch eidesstattliche Erklärung, dass er über den gesamten oder einen Teil des Nachlasses des Erblassers erbberechtigt ist (§ 2353 BGB). Um seine Angaben zu beweisen, bringt der Antragsteller neben der Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag alle Unterlagen mit, die dem Nachlassgericht helfen, die Richtigkeit seiner Angaben festzustellen. Der Antragsteller erklärt an Eides statt weiter, dass keine anderen Personen ihn vom Erbe ausschließen können und auch kein gerichtliches Verfahren bezüglich des Erbes ansteht, sowie alle weiteren Erben das Erbe angenommen haben (§ 2357 BGB). Für die Ermittlungen und die Erteilung des Erbscheins benötigt das Nachlassgericht eine Zeitspanne, die sich zwischen drei und sechs Wochen bewegt.

Beantragung des Erbscheins

Erben müssen nur dann einen Erbschein beantragen, wenn kein öffentliches Testament oder öffentlicher Erbvertrag vorliegt. Öffentlich ist ein Testament oder Erbvertrag dann, wenn dieses beim Notar verfasst wurde und dort verwahrt wird. Das öffentliche Testament oder der öffentliche Erbvertrag ersetzt den Erbschein.

Ermittlungen des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist gemäß § 2358 BGB berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen und für die Feststellung der Tatsachen Ermittlungen einzuleiten (§ 2258 BGB). Ergeben diese, dass der Antragsteller wahrheitsgemäße Angaben machte, die auch mit den Ergebnissen der Ermittlungen des Gerichts übereinstimmen, erteilt dieses den Erbschein (§ 2359 BGB).

Kraftlos erklären

Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass der Antragsteller falsche Angaben machte oder weitere Erben nicht angab, kann das Nachlassgericht den Erbschein für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht ist befugt, auch nach Erteilung des Erbscheins Ermittlungen über die Richtigkeit der Erteilung durchzuführen (§ 2361 Abs. 3 BGB). In beiden Fällen wird das Nachlassgericht den bereits erteilten Erbschein dem Antragsteller entziehen.

Unterlagen zum Antrag

Wer einen Erbschein beantragt, sollte alle verfügbaren Unterlagen zum Nachlassgericht mitnehmen. Listen Sie alle Unterlagen auf, die Sie dem Gericht vorlegen. Nehmen Sie alle Dokumente mit, die mit dem Nachlass zu tun haben wie Testament, Entwürfe für ein Testament, Änderungen, Ergänzungen sowie auch die Testamente, die durch neue Fassungen ersetzt wurden. Fertigen Sie für Ihre Unterlagen Kopien an. Geht eines der Dokumente bei Gericht verloren, können Sie mit einer Kopie aushelfen. Lassen Sie sich die von Ihnen angefertigte Liste vom Sachbearbeiter als Nachweis der übergebenen Unterlagen abzeichnen.