BGH: Erbschein erforderlich bei bedingter Erbeinsetzung

By | 5. Juni 2017

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 02. Juni 2017 (Aktenzeichen: V ZB 3/14), dass ein notariell beurkundetes Testament für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreicht, sofern eine bedingte Erbeinsetzung vorliegt.

Die bedingte Erbeinsetzung ist u.a. in einer Pflichtteilssanktionsklausel oder einer allgemeinen Verwirkungsklausel erkennbar. Liegt eine dieser Klausel vor, ist das Grundbuchamt verpflichtet einen Erbschein oder eine öffentlich beglaubigte und ausreichende Erklärung der Beteiligten einzuholen.

Notar

Der vorliegende Fall führte zum Rechtsstreit, weil im gemeinsam verfassten und notariell beurkundeten Testament eine nicht eindeutige Verwirkungsklausel Bestandteil war. Nachdem einer der Ehepartner verstorben war, forderte eines der drei Kinder seinen Pflichtteil ein.

Der ursprüngliche Inhalt des Testaments besagte, dass das gesamte Vermögen, nach dem Ableben des zweiten Ehepartners gleichermaßen auf die drei Kinder verteilt werden sollte. Zum Familienvermögen gehören u.a. mehrere Grundstücke.

Pflichtteil

Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob durch die Auszahlung des Pflichtteils die Stellung als Erbe für dieses Kind entfiel.

Zudem hatte das Gericht in dritter Instanz festzustellen, ob eine vorgenommene Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder nicht.

Die Richter des BGHs kamen zu dem Beschluss, dass bei einer unbedingten Erbeinsetzung ein notariell beurkundetes Testament und bei einer bedingten Erbeinsetzung ein Erbschein erforderlich sind.

Das oberste Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass eine Eintragung in das Grundbuch lediglich vorgenommen werden darf, wenn ein Erbschein vorliegt. Innerhalb dieses Erbschein-Verfahrens hätte eindeutig geklärt werden können, die enthaltende Verwirkungsklausel im Testament rechtens war oder Einfluss auf den Verlust der Erbenstellung hatte.

 Grundbuch

Von einer Unwirksamkeit der Verwirkungsklausel darf das Grundbuchamt nur dann ausgehen, wenn die Auslegung eindeutig und zweifelsfrei erfolgen kann. Als Beurteilungsmaßstab gilt es alle Umstände umfassende zu berücksichtigen und zu würdigen. Daher hätte das elterliche Testament ausgelegt werden müssen, um den tatsächlichen Willen feststellen zu können.

Generell reicht daher das alleinige Vorliegen eines notariell beglaubigten Testaments für eine Grundbuchberichtigung nicht aus.