Das Nachlassgericht und die Notariate erstellen den Erbschein nicht kostenlos

By | 3. August 2015

 

Hat der Erblasser an diese Kosten gedacht, als er sein Testament verfasst, dann erstellte er ein öffentliches Testament. Das beglaubigte Testament reicht, meist in Verbindung mit dem Protokoll der Testamentseröffnung, aus, um über den Nachlass des Erblassers bei Banken, Sparkassen und Versicherungen zu verfügen. Sind sich die Institutionen unsicher, ob die Person tatsächlich Erbe des Erblassers ist, hinterlegen sie den Nachlass beim Nachlassgericht. Dort bleibt er bis zur Klärung der Rechtslage. Für den Erben kann das teuer werden. Bei einem nicht öffentlichen Testament beantragen Erben deshalb einen Erbschein.

Aussteller der Erbscheine ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte

Der Bezirk des Nachlassgerichts ist derselbe wie der des Amtsgerichts. In der Regel hat das Nachlassgericht seinen Sitz im Amtsgericht. Ausnahme bildet Baden-Württemberg. Für das Erstellen eines Erbscheins sind in diesem Bundesland nicht die Nachlassgerichte zuständig, sondern die staatlichen Notariate. Erben stellen den Antrag auf Erbschein entweder schriftlich oder sprechen beim Nachlassgericht / Notariat persönlich vor.

Antragsteller legitimieren sich mit einem Lichtbildausweis; üblich ist Personalausweis oder Reisepass. Sie legen dem Nachlassgericht / Notariat folgende Unterlagen vor:

• Sterbeurkunde des Erblassers,
• Testament oder Erbvertrag (auch Notizen, Konzepte, korrigierte und ungültige Fassungen),
• Familienstammbuch.

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Dazu eine Liste erbberechtigter Personen mit Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis. Sind Erbberechtigte bereits verstorben, sind die Sterbeurkunden mitzubringen. Hat sich der Familienstand des Erblassers beispielsweise durch Scheidung verändert, ist es sinnvoll, das Scheidungsurteil dem Nachlassgericht zu übergeben.

Eidesstattliche Erklärung

Vor dem Nachlassgericht / Notariat gibt der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ab, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen.
Weiter fordert das Gericht / Notariat Informationen über den Güterstand des Erblassers (Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft in der Ehe). Auch ob ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Erbschaft anhängig ist. Ist dies der Fall, bringt der Antragsteller auch diese Unterlagen mit. An Eidesstatt versichert der Antragsteller, dass keine weiteren Verfügungen vorliegen.

Rechtsbeistand

Der Antragsteller braucht in der Regel keinen Rechtsbeistand, um den Erbschein zu beantragen. Anders ist es, wenn er Ungereimtheiten beim Testament vermutet. Diese können die fehlende Testierfähigkeit sein sowie Anhaltspunkte, die das Testament ungültig machen. In solchen Fällen ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Das Nachlassgericht / Notariat braucht Zeit, um den Erbschein auszustellen. Nach etwa sechs Wochen kann sich der Antragsteller über den Stand der Dinge beim Gericht / Notariat erkundigen. Von Anfragen vor diesem Zeitpunkt ist abzuraten, da sich die Bearbeitung aufgrund der Kontakte verzögert.