Der Erbschein gilt als Nachweis gegenüber Dritten

By | 4. Juli 2015

Erben benötigen einen Erbschein, der als Nachweis gegenüber Dritten ihre Stellung als Erben beweist. Für viele Rechtsgeschäfte, außer für Immobilien, dient ein öffentliches Testament mit dem Eröffnungsprotokoll als Identitätsnachweis. Ein Erbschein kostet Geld und nicht jeder, der ein Erbe antritt, braucht einen Erbschein.

Erbschein notwendig?

Im ersten Schritt stellen Sie die Notwendigkeit des Erbscheins fest. Meist haben beide Ehepartner bereits zu Lebzeiten über das Konto Kontenvollmacht. In diesem Fall brauchen Sie keinen Erbschein, um an das Bankguthaben zu gelangen. Um sich als Erbe zu identifizieren, ist meist ein öffentliches Testament mit Protokoll des Nachlassgerichts bezüglich der Eröffnung des Testaments vorzulegen. Originale sind grundsätzlich nicht weiterzugeben; für Banken und Versicherungen ist eine beglaubigte Kopie beider Schriftstücke ausreichend. In der Regel fordert das Grundbuchamt einen Erbschein, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Die Erben stehen in der Pflicht, den Eintrag im Grundbuch bezüglich der Eigentümer zu aktualisieren. Oft sind für die Mitarbeiter des Grundbuchamts Testament und Protokoll ausreichend; einige Sachbearbeiter fordern jedoch einen Erbschein.

Erbschein beantragen

Erben, welche einen Erbschein benötigen, beantragen diesen beim zuständigen Nachlassgericht des Amtsgerichts. Ausnahme bildet Baden-Württemberg: In diesem Bundesland sind die staatlichen Notariate für die Ausstellung eines Erbscheins zuständig. Um den Erbschein zu beantragen, sind verschiedene Dokumente vorzulegen. Der Erbe hat sich mit einem Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) zu legitimieren. Weitere Unterlagen sind beispielsweise

• Sterbeurkunde des Erblassers
• Eventuell vorliegende Testamente und Erbverträge (Entwürfe, korrigierte und ungültige Testamente oder Erbverträge)
• Familienstammbuch alternativ Urkunden wie Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunde
• Eidesstattliche Versicherung, dass in Bezug auf den Nachlass keine Gerichtsverfahren anhängig sind,
• Eidesstattliche Versicherung, dass keine Testamente oder andere letztwilligen Verfügungen vorliegen (nur wenn kein Testament vorhanden ist) und
• Eidesstattliche Versicherung über den Güterstand.

Zum Schluss versichert der Antragsteller an Eidesstatt die Richtigkeit seiner Angaben. Damit alle Unterlagen bei Antragstellung zur Hand sind, ist es sinnvoll, im Vorfeld beim Nachlassgericht / Notariat nachzufragen, welche Urkunden vorzulegen sind. Beim Nachlassgericht / staatlichem Notariat muss der Antragsteller eines Erbscheins in einem Formular den Nachlasswert bestimmen. Von diesem Wert ausgehend berechnet das Gericht / Notariat die für den Erbschein anfallenden Kosten. Basis bildet Nr. 12210 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) richtet. Die Gebührentabelle ist im Internet einsehbar. Der Erbschein ist in der Regel beim Nachlassgericht günstiger zu erhalten, da hier, anders als bei Notariaten, keine Umsatzsteuer anfällt.

Kosten

Diese Kosten kann der Erblasser verhindern, indem er ein sogenanntes öffentliches Testament verfasst. Ein öffentliches Testament verfasst und beglaubigt der Notar und bewahrt es bis zur Testamentseröffnung auf. Ein beglaubigtes Testament in Verbindung mit dem Protokoll der Testamentseröffnung ersetzt bei vielen Rechtsgeschäften den Erbschein.