Erbschein Kosten

Mit dem Ableben des Erblassers geht das hinterlassene Vermögen an einen oder mehrere Erben, dies ist festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1922 Abs. 1 BGB. Erben übernehmen durch diesen Vorgang die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen. Der Erbe hat zwar automatisch das Recht, als Eigentümer sämtlicher Vermögensgegenstände auch die Rechte des Erblassers zu übernehmen. Zugleich bedeutet dies auch, dass er dessen Verbindlichkeiten übernimmt. In einigen Fällen benötigt der Erbe hierzu einen Erbschein, den er gegen eine Kostenerstattung erhält beim Nachlassgericht.

Die Hinterbliebenen haben eine ganze Menge an Formalitäten zu erledigen:

  • Immobilien umschreiben lassen auf den neuen Besitzer
  • Konten auflösen und übertragen
  • Zahlungen (Bestattungskosten, Verbindlichkeiten) fallen an
  • Benachrichtigungen an Versicherungen
  • Die Todesnachricht muss zur Rentenstelle und an die Krankenkasse

Zu diesen Formalien muss ein Erbe seine Rechtsstellung nachweisen können, niemand kann ohne weiteres für einen anderen Menschen handeln.

Erbschein Kosten – der Nachweis der Erbenstellung muss vorgelegt werden

Ein nicht beteiligter Dritter ist nicht in der Lage ohne einen Nachweis festzustellen, ob der Handelnde überhaupt Erbe und dazu berechtigt ist. Der Nachweis kann durch verschiedene Dokumente belegt werden:

  • Handlungsvollmacht
  • Generalvollmacht
  • Notarielles Testament mit Testament Eröffnungsprotokoll
  • Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll
  • Erbschein

Die Erteilung eines Erbscheins erfolgt nur auf Antrag und diesen kann der Erbe nur persönlich stellen. Bei der Erbengemeinschaft genügt es, wenn einer von ihnen die Antragstellung durchführt. Der Erbschein verursacht allerdings Kosten. Schon der Antrag Kostet eine 10/10-Gebühr. Die Erteilung oder Ablehnung wiederum lösen nochmals Kosten in derselben Höhe aus.

Lesen Sie zu dieser Tabelle auch unseren Artikel „Erbschein Gebühren“.

Nachlasswert Erbschein – Kosten
100.000 € Ca. 414 €
200.000 € Ca. 710 €
300.000  € Ca. 1.014 €
500.000 € Ca. 1.613 €

Da erst ermittelt werden muss, wie umfangreich die Recherchen des Gerichts sind, handelt es sich bei diesen Angaben lediglich um Richtwerte.

Wie kann man die Kosten für den Erbschein sparen?

Der Erblasser könnte seiner Familie durchaus helfen, die Kosten für den Erbschein zu sparen:

Das Grundbuchamt, das Amtsgericht und alle Behörden und Institute anerkennen im Regelfall das  notarielle Testament oder den Erbvertrag. Der Erbe muss lediglich das gerichtliche Protokoll der Eröffnung der Testamentsmehrfertigung beifügen. Normalerweise ist beim Verlangen von Nachweisen der Erbenstellung auch den anerkannten Wünschen der/des Erben an einer zügigen und nicht unnötige Kosten verursachenden Ausführung nachzukommen.

Die Kosten für ein notarielles Testament sind meist wesentlich günstiger, als die eines Erbscheines. Kommen im Laufe der Jahre nach der Testamentserrichtung weitere Vermögenswerte hinzu bleiben diese kostenfrei denn die Gebühren berechneten sich aus dem Vermögenswert des Erblassers zur Zeit der Errichtung.

Beispiel dieses Einspareffekts: Wird das Testament errichtet, mit einem zu vererbenden Vermögen von 50.000 €, fallen Notarkosten von ca. 132 € + MWSt. und Auslagen an. Wächst das Vermögen bis zum Ableben des Erblassers auf 500.000 € an kostet der Erbschein ca. 1.613 €. Diese Differenzkosten könnten rein theoretisch eingespart werden, doch man sollte dabei auch bedenken, dass sich Lebenssituationen verändern. Hierbei könnte auch eine Änderung des Testaments erforderlich werden und die Kosten fallen erneut an.

Ganz besonders zu beachten: Die rechtliche Beratung bei der notariellen Erstellung erhalten Sie kostenlos. Streitigkeiten unter den Erben und auch Gerichts- und Anwaltskosten für einen Rechtsstreit gehen meist auch zu Lasten des Nachlasses.