Erbscheinsverfahren

Das Erbscheinverfahren wird durch das Nachlassgericht durchgeführt. Der Erbe stellt unter Hinzufügung aller wichtigen Unterlagen einen Erbscheinsantrag. Nach Annahme des Antrages prüft das Gericht gewissenhaft dessen Erbrecht. Die Feststellung des Rechtsnachfolgers eines Verstorbenen ist nach Beendigung des Erbscheinsverfahrens durch das Ausstellen des Erbscheins bestätigt. Im Rechtsverkehr kann sich der Erbe hierdurch ausweisen lt. § 2366 BGB.

Erhalte ich grundsätzlich einen Erbschein nach dem Erbscheinsverfahren?

Nein, wenn das Gericht feststellt, dass Sie nicht gesetzlich eingesetzter oder Kraft eines Testaments oder Erbvertrages Erbe sein können, erhalten Sie auch keinen Erbschein. Auch der abschlägige Bescheid nach dem Erbscheinsverfahren ist gebührenpflichtig.

Im Erbscheinsverfahren findet eine gründliche Prüfung statt

Das Erbscheinsverfahren dauert unter Umständen unterschiedlich lange, je nachdem ob sich das Erbrecht aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder – falls keine solche vorliegt – aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt. Das Gericht benötigt alle nachweisenden Unterlagen, damit es die rechtliche Beurteilung durchführen kann. Der erteilte Erbschein ist schließlich ein rechtskräftiger Nachweis und hierzu legen die Gerichte Wert auf  die gründliche Prüfung im Erbscheinsverfahren.

Die Befragung wird nach den Grundsätzen eines Amtsverfahrens durchgeführt, diese sind in § 26 FamFG folgendermaßen beschrieben:

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen“.

Vor der Antragstellung findet bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung die Testamentseröffnung statt. Die Einladung hierzu erfolgt vom Nachlassgericht an die genannten Erben und alle weiteren Beteiligten. Dies könnten zum Beispiel Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker sein. Eine Einladung ist jedoch nicht zwingend erforderlich, es reicht wenn der Inhalt des Testaments amtlich bekanntgemacht und ein Eröffnungsprotokoll erstellt wird. Alle Beteiligten erhalten jedoch in jedem Fall diese Dokumente per Post. Daraufhin sollten sie die Möglichkeit wahrnehmen, die weiteren rechtlichen Schritte einzuleiten um alle Fristen zu wahren. Das Original-Testament verbleibt in der Verwahrung des Nachlassgerichts.

Falls kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge und das Gericht wird auf den Antrag der gesetzlichen Erben hin tätig.

Das Erbscheinsverfahren wird vom Gericht eingeleitet durch den Antrag des Erben

Folgende Fakten sind zu beachten zur Einleitung des Erbscheinsverfahrens:

  • Antrag zur Einleitung eines Erbscheinsverfahrens kann zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden
  • Das Nachlassgericht (Bereich des Amtsgerichts) ist grundsätzlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte
  • Ein Erbscheinsantrag kann von jedem Notar angenommen oder aufgenommen werden
  • Unterlagen müssen vollständig und
  • Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden
  • Ein Erbscheinsverfahrens – Antrag kann von jedem Menschen gestellt werden (Achtung Ablehnung verursacht Kosten)
  • Der/die Erben können einen Antrag auf den gemeinschaftlichen Erbschein stellen (beinhaltet Erbteile der einzelnen Berechtigten)

Wer ist nicht zugelassen zum Erbscheinsverfahren?

Einen abschlägigen und trotzdem gebührenpflichtigen Bescheid würden Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte erhalten.

Vermächtnisnehmer sind keine Erben, sie haben lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe bestimmter Gegenstände (Vermächtnis), die der Erblasser ihnen zugedacht hat.

Pflichtteilsberechtigte wurden durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung enterbt. Ihnen steht zwar gesetzlich die Erbenstellung zu, doch die Verfügungen im Testament sind vorrangig. Dieser Personenkreis hat trotzdem aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Geldanspruch gegen den Erben. Hieraus ergibt sich jedoch, dass sie keinen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines haben.

Wann ist das Erbscheinsverfahren überflüssig?

Das Grundbuchamt wird in der Regel nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung das notarielle Testament oder einen Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll als genügend für den Erbnachweis akzeptieren.

Für alle weiteren Rechtsgeschäfte, die der Erbe vornimmt, benötigt er keinen Erbschein, wenn er sein Recht auf andere Weise zweifelsfrei nachweisen kann. Für Rechtsgeschäfte im Kreditinstitut des Verstorbenen wird oft auch der Nachweis mit einem notariell verfassten Testament akzeptiert. Die Vorlage des Erbscheines ist meist nur dann nötig, wenn Unsicherheiten zur Rechtsnachfolge aufkommen.