Fremdrechtserbschein – Rechtliche Voraussetzungen und aktuelle Änderungen

By | 6. Juni 2019

Fremdrechtserbschein - Rechtliche Voraussetzungen und aktuelle ÄnderungenWas ist ein Fremdrechtserbschein?

Wer in Deutschland ein Erbe antreten möchte, braucht einen Erbschein. Dieses Dokument bestätigt, dass der Inhaber des Erbscheins der Erbe ist und nach den Bestimmungen des Testaments über das Erbe verfügen kann.

Ein Fremdrechtserbschein steht einem Erbschein gleich. Im Gegensatz zu dem Erbschein nach deutschem Recht werden bei einem Fremdrechtserbschein die sich in Deutschland befindlichen Gegenstände des Nachlasses aber nach den Vorschriften eines ausländischen Erbrechts vererbt. Mit dieser Regelung wird dem Recht eines Ausländers Rechnung getragen, nach den erbrechtlichen Vorschriften seines Heimatlandes beerbt zu werden.

Würde ein türkischer Staatsbürger nach den türkischen Vorschriften des Erbrechts beerbt werden, darf das Nachlassgericht seinen Erben keinen Erbschein auszustellen. Für seine in Deutschland befindlichen Gegenstände, die zum Nachlass gehören, erteilt das Nachlassgericht deshalb einen Fremdrechtserbschein.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Erblasser schon lange nicht mehr oder noch nie in Deutschland gelebt hat. Bei der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins ist es allein maßgeblich, dass die Nachlassgegenstände sich in Deutschland befinden.

Fremdrechtserbschein beantragen – welche rechtlichen Hürden gibt es?

Ein Fremdrechtserbschein gilt nicht für den ganzen Nachlass des Verstorbenen. Hat der türkische Staatsbürger sowohl in Deutschland als auch in der Türkei Vermögen, das von seinem Nachlass erfasst wird, bezieht sich der Fremdrechtserbschein nur auf das Vermögen, das in Deutschland ist. Das Vermögen in der Türkei wird dort vererbt. Das ausländische Recht, das auf den Fremdrechtserbschein anzuwenden ist, muss zwingend auf dem Dokument erwähnt werden. Wer einen Fremdrechtserbschein beantragen möchte, muss zudem beachten, dass auch die Beschränkung auf den in Deutschland belegenen Nachlass deutlich zum Ausdruck kommt. Dies ist eine Pflichtangabe des Fremdrechtserbscheins.

Gleiches gilt für die Testamentsvollstreckung, die nach dem Recht des ausländischen Heimatlandes angeordnet wurde. Auch sie ist auf dem Fremdrechtserbschein zu vermerken. Eine letzte Voraussetzung, die auch ein deutscher Erbschein erfüllen muss, besteht darin, dass die richtige Erbfolge wieder gegeben wird. Stellt sich heraus, dass in dem Fremdrechtserbschein die Erbfolge unrichtig angegeben wurde, ist der Fremdrechtserbschein unrichtig und das Erbe kann nicht angetreten werden.

Wer kann einen Fremdrechtserbschein beantragen?

Jeder Erbe, der in dem Testament eines Erblassers genannt wurde, hat das Recht, einen Erbschein zu beantragen. Dies gilt ebenso für den Fremdrechtserbschein. Der Antrag eines Fremdrechtserbscheins ist zwingend. Das Nachlassgericht stellt diesen nur aus, wenn er beantragt wurde. Die Beantragung erfolgt bei dem zuständigen Nachlassgericht. Bei der Beantragung muss der Erbe seinen Personalausweis oder seinen Reisepass vorlegen.

Darüber hinaus sind bei der Beantragung die folgenden Dokumente zwingend vorzulegen: Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch, die Namen und die Anschriften der anderen Erben und das Testament. Wer einen Fremdrechtserbschein beantragt, muss beachten, dass hierbei Kosten anfallen.

Liegt der Fall umgekehrt – befindet sich die Erbschaft nicht in Deutschland, sondern z.B. in Italien – kann dieses Erbe nicht mit einem deutschen Erbschein angetreten werden. Betroffenen Personen ist es in diesem Fall zu empfehlen, dass sie sich an die deutsche Botschaft in Italien wenden und sich dort erkundigen, wie sie nachweisen, der Erbe des Nachlasses zu sein.

Fremdrechtserbschein beantragen – welche aktuellen Änderungen gibt es?

Die Vorschrift, in welcher die Regelungen zum Fremdrechtserbschein verankert waren, war der § 2369 BGB. Diese Gesetzesnorm wurde jedoch neu gefasst. Bisher war es nur ausländischen Staatsangehörigen vorbehalten, einen Erbschein zu beantragen, der sich auf das in Deutschland befindliche Vermögen bezog. Ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland lebt, wurde erbrechtlich bisher nach den Vorschriften des deutschen Rechts behandelt. Dies bedeutet, dass er keine Möglichkeit hatte, sein Erbe anzutreten. Mit der Neufassung der gesetzlichen Regelung ist dies aber jetzt möglich geworden.

Fazit

Wer ein Erbe antreten möchte, braucht einen Erbschein. Hinterlässt ein Ausländer ein Vermögen, dass er nach ausländischem Recht vererbt, benötigen seine Erben einen Fremdrechtserbschein. In einem Fremdrechtserbschein ist unter anderem geregelt, dass das Erbe sich auf die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände bezieht. Für das im Ausland Vermögen, kommt das Erbrecht des jeweiligen Staates zur Anwendung.

Wer das Erbe antreten möchte, muss bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein beantragen. Neben dem Personalausweis oder dem Reisepass des Antragstellers müssen zu diesem Termin auch die Sterbeurkunde und das Testament des Erblassers mitgebracht werden.

Wenn ein deutscher Staatsbürger Erbe eines Nachlasses wird, der in Italien liegt, kann er sich an die deutsche Botschaft in dem Land wenden. Um das Erbe anzutreten, wird ihm ein europäischer Erbschein ausgestellt.