Nach dem Ableben eines geliebten Menschen beginnt für die Hinterbliebenen der Gang zum Testamentsvollstrecker

By | 22. Juli 2015

Nach dem Ableben eines geliebten Menschen beginnt für die Hinterbliebenen der Gang zum Testamentsvollstrecker, dem Nachlassgericht oder Notariat. Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, kommt es zur Testamentseröffnung. Ob die Erben einen Erbschein brauchen, hängt davon ab, ob der Erblasser ein öffentliches Testament verfasste. Ist dies der Fall, gilt dies mit dem Protokoll der Testamentseröffnung nach Legitimation der Erben. Bei einem nicht öffentlichen Testament müssen die Erben einen Erbschein beantragen.

Vollmacht

Ein Erbschein ist nicht notwendig, wenn der Ehepartner über die Bankkonten, Schließfächer und Wertpapierdepots zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollmacht besaß. Auch wenn der Erblasser ein öffentliches Testament oder Erbvertrag verfasste, ist ein Erbschein nicht zwingend notwendig. Banken und Versicherungen erkennen das öffentliche Testament in Verbindung mit dem Protokoll der Testamentseröffnung als Legitimation an. Das Grundbuchamt macht dies nicht! Befinden sich im Nachlass Immobilien, ist in jedem Fall ein Erbschein zu beantragen.

Öffentliches Testament

Notwendig ist ein Erbschein auch bei einem nicht öffentlichen Testament. Den Erbschein beantragen die Erben beim Nachlassgericht, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht befindet sich innerhalb des Amtsgerichts. In Baden-Württemberg sind für das Ausstellen eines Erbscheins die staatlichen Notariate zuständig.

Dokumente

Erben beantragen den Erbschein unter Vorlage der notwendigen Dokumente wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Sterbeurkunden verstorbener Kinder oder gesetzlicher Miterben. Ist die Ehe geschieden, legen die Erben das Scheidungsurteil vor. Gibt es ein Stammbuch, enthält dies alle notwendigen Dokumente (außer dem Scheidungsurteil). Als Vorlage beim Nachlassgericht / Notariat ist das Stammbuch ideal. Alle Dokumente sind im Original dem Nachlassgericht oder Notariat vorzulegen.

Nachlassgericht

Antragsteller müssen alle beim Nachlassgericht / Notariat gemachten Angaben an Eidesstatt versichern. Mit dem Nachlassgericht oder Notariat vereinbaren die Erben einen Termin. Sie legitimieren sich anhand eines Lichtbildausweises entweder mit Personalausweis oder Reisepass. Die Sterbeurkunde sowie das Testament oder den Erbvertrag, sofern dies vorhanden ist, legen sie dem Nachlassgericht / Notariat vor. Eine Liste mit den Anschriften aller Erben sowie die Geburtsurkunden sind ebenfalls zum Termin mitzubringen. Sind Erben bereits verstorben, nehmen die Antragsteller die Sterbeurkunden ebenfalls zum Termin mit.

Formlar

Beim Nachlassgericht / Notariat erhält der Antragsteller ein Formular, in dem er den Wert des Nachlasses einträgt. Der Nachlasswert ist wichtig für die Berechnung der Kosten für den Erbschein. Fertigt das Nachlassgericht den Erbschein aus, sind die Kosten brutto für netto, was bedeutet, der Rechnungsbetrag enthält keine Mehrwertsteuer. Im Gegensatz dazu müssen Notare, nicht die staatlichen Notariate, zur Gebühr die Mehrwertsteuer erheben. Wichtig ist, dass der Antragsteller beim ersten Termin alle Unterlagen vorlegen kann. Das Nachreichen von Dokumenten kostet Zeit, die auf die übliche Bearbeitungszeit aufgeschlagen wird.