Wird ein Erbschein immer benötigt?

By | 1. Juni 2017

 Der Erbschein stellt ein Legimitationspapier der Erbfolge dar. Das internationale bzw. europäische Gegenstück wird als Europäisches Nachlasszeugnis betitelt.

Ähnlich wir ein Ausweis zeugt der Erbschein wer Erbe eines Nachlasses ist und somit den neuen Rechtsinhaber darstellt.

Wer einen Erbschein vorweisen kann, kann im Rechtsverkehr schnell, sicher und einfach nachweisen, dass er über den Nachlass verfügen darf.

Erbschein in Deutschland

Der Erbschein wird in Deutschland lediglich auf Antrag ausgestellt. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je werthaltiger das Erbe ist, umso teurer wird der Erbschein.

Aufgrund dessen kommen immer wieder Fragen auf, ob ein Erbschein wirklich notwendig ist oder die Rechtsnachfolge eines Erbes auch anderweitig nachgewiesen werden kann.

Zählen Immobilien oder Grundstücke zum Nachlass wird in aller Regel ein Erbschein benötigt, da eine Anpassung des Grundbucheintrags auf den Erben erfolgen muss. Vorher kann dieser nicht über die Immobilie verfügen.

Im § 35 der Grundbuchordnung ist festgelegt, dass die Erbfolge ausschließlich anhand eines Erbscheins nachgewiesen werden kann. In Ausnahmefällen kann auch ein notarielles Testament ausreichen. Allerdings muss dieses vom Nachlassgericht eröffnet worden sein und darf keinerlei zusätzlichen Bedingungen für den Anfall der Erbschaft enthalten. Ebenso reicht das Testament nicht aus, sofern die Testierfähigkeit in Streit steht.

Streitigkeiten

Der Erbschein kommt ebenso zum Tragen, sofern der Verstorbene in Gerichtsstreitigkeiten stand, die der Erbe fortführen möchte oder muss.

Ebenso verhält es sich im Bereich Bankkonto. Die gesetzliche Erbfolge wird durch die Vorlage eines Erbscheins akzeptiert.

Die Erbenstellung kann alternativ häufig aber auch durch eine beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Testaments dargelegt werden. Diese Abschrift benötigt allerdings einen Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts. Hierbei handelt es sich um eine jüngere Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 (Aktenzeichen: XI 440/15)

Grundbuch

Wer einen Erbschein beantragt hat die Möglichkeit gleichzeitig den Antrag zu stellen, dass das Grundbuch auf den Erben umgeschrieben wird. In diesem Fall decken die Kosten des Erbscheins zeitgleich die der Umschreibung im Grundbuch ab.

Wer nun einen Erbschein benötigt und wer nicht, hängt also maßgeblich vom Nachlass ab. Sofern Immobilien Bestandteil sind, wird dieser stets benötigt.