Erbschein

Der Erbschein ist ein gerichtlich ausgestelltes Zeugnis der erbrechtlichen Sachverhalte. Er bestätigt amtlich die Erbenstellung gegenüber Behörden und Institutionen. Der Erbschein gibt verbindliche Auskunft über den Erbanteil und gegebenenfalls auch über Einschränkungen (§ 2353 BGB). Die Ausstellung des Erbscheins muss der Erbe beantragen. Der Antrag muss beim jeweils zuständigen Nachlassgericht erfolgen.

Benötige ich überhaupt einen Erbschein?

Der Erbschein wird nicht grundsätzlich benötigt, lediglich dann wenn den Erben der Nachweis gegenüber Dritten abverlangt wird. Die Erbenstellung als solche, fällt dem berechtigten Erben automatisch durch den Tod des Erblassers zu (§ 1922 BGB). Der Erbe wird also ohne Zutun der Gerichte durch den Erbfall Eigentümer des Nachlasses. Besitz und auch Verpflichtungen, die aus dem Nachlass resultieren gehen damit auf den Erben über (§ 857 BGB).

Daraus folgt im Umkehrschluss dass ein Erbe den Nachlass ausdrücklich ausschlagen müsste falls er eine Überschuldung befürchtet (Erbauschlagung).

Wann muss ich einen Erbschein beantragen?

Die Beantragung des Erbscheins ist unabdingbar, wenn die Erbenstellung angezweifelt wird. Sollten zum Nachlass Grundstücke gehören ist für die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ein amtlich anerkannter Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes würden in diesem Falle jedoch auch genügen. Nur beim privatschriftlichen Testament ist der Nachweis der Behörde nicht ausreichend, dann müsste der Erbschein beantragt werden.

Auch für Verfügungen über Bankdepots, Guthaben oder Schließfächer auf den Namen des Erblassers verlangen die Banken entsprechende Nachweise. Kann der Erbe eine erteilte Vollmacht des Erblassers vorlegen, benötigt er keinen Erbschein.

Wie geschieht denn vor der Erteilung des Erbscheins ?

Das Gericht leitet nach dem Beantragen (§ 2353 BGB) des Erben ein Erbscheinsverfahren ein. Berechtigt sind:
• Der/die Erbe/n
• Nach der Ausschlagung die Nacherben
• Im Testament ernannte Ersatzerben
• Testamentsvollstrecker
• Nachlassverwalter
• Nachlassinsolvenzverwalter

Ein Antrag kann auch für noch nicht geborene oder durch uneheliche Kinder gestellt werden.

Wer erhält keinen Erbschein?

Einige Begünstigte im Testament sind nicht antragsberechtigt:

➢ Personen, die enterbt wurden und nur einen Pflichtteil erhalten
➢ Vermächtnisnehmer

Diese Personen werden durch die Festlegungen im Testament oder Erbvertrag nicht Erben. Sie können keinen Erbschein beantragen, dieser Antrag würde kostenpflichtig abgewiesen.

In welcher Form muss ich den Erbschein beantragen?

Der Antrag auf den Erbschein ist an keine Form gebunden. Sie können ihn entweder schriftlich oder mündlich dem Nachlassgericht zu Protokoll geben. Eine Mitwirkung durch einen Notar ist nicht erforderlich. Der Antrag enthält auch Abfragen zur Erbquote Sie sollten daher immer auch Nachweise anfügen.

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Der Antrag muss in diesem Fall die verwandtschaftlichen Verhältnisse genau klarlegen. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist hierbei sehr wichtig (Heirats-, Scheidungs-, Geburts- und Sterbeurkunde § 2356 BGB). Wenn Sie einige Urkunden nicht auffinden, werden diese gebührenpflichtig vom zuständigen Standesamt auf Antrag neu ausgestellt.

Existiert dagegen ein Testament oder Erbvertrag ist dies im Antrag genau anzugeben und das Original muss mit eingereicht werden bei der Antragstellung (§ 2259 BGB).

Tipp: Die Rechtspfleger des Nachlassgerichtes sind Ihnen unter Umständen auch behilflich beim Ausfüllen des Formulars.