Erbschein Gebühren

Der Erbschein muss beantragt werden und die Erteilung und auch die Ablehnung löst eine Gebührenrechnung aus. Das Erbscheinverfahren ist kostenpflichtig.

Mit welchen Gebühren muss ich rechnen bei der Erteilung des Erbscheines?

Die Gebühren werden nach der Kostenordnung (KostO) verlangt. Diese Gebühren sind auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgelegt. Im § 107 KostO ist festgelegt dass für das Ausstellen eines Erbscheines eine volle Gebühr eingezogen wird.
Der Antrag wird vom Nachlassgericht entweder entgegengenommen oder von Ihnen mündlich erklärt und durch das Gericht aufgenommen. Der Antragsteller hat lt. § 2356 BGB wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das Gericht kann auch verlangen, dass er diese eidesstattlich versichert. Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung kostet nochmals eine Gebühr (§ 49 KostO).
Mit Zusatzgebühren muss man auch rechnen, wenn das Nachlassgericht zur Überprüfung die Zeugen – Vernahme anordnet. Es kommt auch vor, dass der Gerichtsbeamte eine Ortsbegehung durchführt, auch hierfür werden Gebühren verrechnet.

Höhe der Erbschein Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührentabelle (KostO) und zwar nach dem Geschäftswert. Dieser Wert wird ermittelt aus dem Wert des reinen Nachlasses, die Berechnung ist im § 107 KostO festgeschrieben.

Gebühren werden erst berechnet, nachdem von den Guthaben des Nachlassvermögens die Verbindlichkeiten abgezogen wurden.

Beispielberechnung der Gebühren für den Erbschein:
Das bare Vermögen 350.000,00 €
Kredit in Höhe von 150.000,00 €
Reiner Nachlasswert 200.000,00 €

Seit Januar 2001 gelten folgende Beispiels-Gebühren:

Lt. Unserer Beispielrechnung erbt der Erbe einen reinen Nachlasswert von 200.000 € hierfür müsste er mit einer Gebühr von 357,00 € rechnen.
Zum Vergleich für
100.000 € wären dies 207,00 €
250.000 € wären dies 432,00 €

Kann die Gebührenhöhe auch höher oder niedriger sein?

Wird bei der Aufnahme eine eidesstattliche Versicherung verlangt, fallen in der Regel zwei Gebühren an. Die Erteilung des Erbscheines wird gesondert berechnet und so ergibt sich eine Gesamtgebühr von 414,00 € im Musterfall. Meist wird die Erhebung von zwei Gebühren berechnet, wenn die Eidesstattliche Versicherung entfällt, sollte der Erbe auf den Erlass der zweiten Gebühr achten.

Wird der beantragte Erbschein nur für einen bestimmten Zweck benötigt, sollten Sie dies dem Nachlassgericht mitteilen. Falls Sie ihn zum Beispiel lediglich zum Nachweis beim Grundbuchamt brauchen ermäßigen sich die Gebühren. In diesem Fall legt das Gericht nämlich nur den reinen Grundstückswert für die Gebührenhöhe zugrunde.

Genauso verhält es sich beim Erbschein für den Miterbenanteil. Dieser ist schon deshalb günstiger, weil nur der Wert des eigenen Anteils zugrunde gelegt wird, keinesfalls der gesamte Nachlass.

Es ist also wichtig, bei der Antragstellung genau anzugeben, für welchen Zweck Sie diesen Erbschein benötigen und ob Miterben vorhanden sind. Zudem benötigen Sie keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sind, denn diese Nachweise wurden bereits von einem Notar gefertigt und werden deshalb bei allen Behörden oder Institutionen anerkannt.

In Ausnahmefällen gibt es auch Gebührenprivilegien, dies ist der Fall wenn es sich um einen Erbschein für den sozialrechtlichen Zweck handelt. Erbscheine für Sozialbereiche sind lt. § 64 Abs.2 SGB von den Gebühren befreit.

Erbschein Gebühren – die Grundlagen zu Berechnung

Die Bestimmung des genauen Nachlasswertes wird durch das Nachlassgericht festgestellt und festgelegt. Das Gericht übergibt dem Antragsteller die notwendigen Formulare in die alle Nachlass Gegenstände wertgeschätzt eingetragen werden. Hiervon sind die ermittelten Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Grundlage für die Wertermittlung ist grundsätzlich der so genannte Verkehrswert (Verkaufswert, Marktwert). Diese Festlegungen sind auch für Immobilienbesitz zu ermitteln. Das Einholen von Sachverständigengutachten hierfür wird vom Gericht nicht anerkannt.

Der Wert eines Mietshauses wird aus dem Verkehrswert und der Nettomiete nach dem Ertragswert Verfahren ermittelt. Gerichte gehen hierbei von einem Ertragswert des 12,5-fachen einer erzielten Jahresnettomiete, die auf dem Markt für die Lage und Ausstattung üblich ist aus.