Erbscheinantrag – die möglichen Entscheidungen des Gerichts

By | 30. Juni 2017

 

 Das Gericht kann im Falle eines Antrags eines Erbscheins unterschiedlich entscheiden. Das Erbscheinverfahren bietet beispielsweise die Möglichkeit viele Erbstreitigkeiten zu klären.

Der Erbschein selber ist ein amtliches Dokument, welches die Erbfolge einer verstorbenen Person darlegt. Dieser wird vom Nachlassgericht ausgestellt und enthält die Informationen wie beispielsweise

 

Der Verstorbene wird beerbt von

  1. Max Mustermann zu 1/3 – ein Drittel –
  2. Karla Klausius zu 2/3 – zwei Drittel-

Der Erbschein enthält keine Auflistung des Umfangs des Nachlasses oder einzelner Erbgegenstände.

Der Erbschein ermöglicht es den Erben ihren Anspruch auf den Nachlass rechtsgültig zu dokumentieren und damit auf Banken oder auch dem Grundbuchamt zuzugehen. Allerdings verläuft ein Erbscheinverfahren nicht immer reibungslos. Häufig kommt es zu erbitterten Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Trotzdem muss das Nachlassgericht zu einer Entscheidung kommen. Das Gericht kann dabei verschiedene Entscheidungen treffen.

Gericht entspricht dem Antrag

Bei unstreitigen Verfahren, sofern sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entspricht das Gericht für gewöhnlich dem Antrag. Der sog. Feststellungsbeschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG lautet dann:

„Die Tatsachen, die zur Erteilung des mit Antrag vom ….. beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.“

Gericht erlässt Zwischenverfügung

Sofern es nur an objektiv behebbaren Verfahrensmängeln scheitert, veranlasst das Gericht die Behebung dieser Mängel durch die Beteiligten, insbesondere dem Antragssteller.

Die trifft vor allem bei fehlenden Unterlagen oder Angaben zu. Der Antragssteller hat dann die Möglichkeit, häufig innerhalb einer gesetzten Frist, die Unterlagen nachzureichen oder nachzubessern.

Gericht gibt dem Antrag bei streitigem Verfahren statt

Kommt es zu Streitigkeiten und Uneinigkeit verweist das Nachlassgericht für gewöhnlich auf ein gesondertes Verfahren. Der Erbschein wird zwar nach Antrag stattgegeben, im gleichen Atemzug aber die Wirksamkeit des Erbscheins wird sofort ausgesetzt. So kann der Erbscheininhaber diesen (vorerst) nicht einsetzen.

In einem gesonderten Verfahren nach § 352 Abs. 2 FamFG wird dann weiter entschieden oder die Beschwerdefrist läuft ab.

Zurückweisung des Erbscheinantrags

Selbstverständlich kann das Gericht auch einen Antrag zurückweisen. Dies erfolgt, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben sind. Der Antragssteller hat für gewöhnlich aber die Gelegenheit seinen Antrag abzuändern bzw. auszubessern. Gegen die Zurückweisung kann stets beim Oberlandesgericht (OLG) Beschwerde eingelegt werden. Es ist allerdings nicht möglich nochmals den inhaltlich identischen Antrag einzureichen.

Andere Entscheidungsmöglichkeiten hat das Nachlassgericht nicht. In solchen Fällen ist stets ein anderes Verfahren einzuleiten.