Der Erbschein ist mit Kosten verbunden

By | 26. Juni 2015

Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Hat der Erblasser ein öffentliches Testament errichtet, ersetzt dieses bei Banken und Versicherungen den Erbschein. Der Erbschein ist mit Kosten verbunden, die das Nachlassgericht nach der aktuellen Gebührentabelle des Gerichts- und Notariatsgesetzes berechnet. Je wertvoller der Nachlass ist, desto kostenintensiver ist der Erbschein. Ein Erbschein ist auch nicht notwendig, wenn zum Nachlass Immobilien gehören, welche der Erbe umschreiben lassen muss. Gegenüber dem Nachlassgericht, dem Grundbuchamt reicht für die Legitimation als Erbe das öffentliche Testament mit dem Eröffnungsprotokoll aus. Ist zwar ein Testament vorhanden, jedoch ein privates und kein öffentliches Testament, ist der Erbschein zwingend notwendig.

Wie wird der Erbschein beantragt?

Für die Erteilung des Erbscheins ist gemäß § 2253 BGB das Nachlassgericht zuständig; in Baden-Württemberg das staatliche Notariat. Das Nachlassgericht hat üblicherweise seinen Sitz beim Amtsgericht. Der Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort hatte, ist für den Erbschein zuständig.

Antrag

Für den Antrag des Erbscheins gibt es keine Anwaltspflicht. Weiter besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Erbschein schriftlich zu stellen oder beim Nachlassgericht den Antrag dort zu Protokoll geben.

Wer beantragt den Erbschein?

Berechtigt ist der im Testament benannte Erbe oder Erbengemeinschaft. Auch Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Rechtsnachfolger der oder des Erben können den Erbschein beantragen. Dieses Recht haben ebenfalls Gläubiger des Erblassers, des oder der benannten Erben.

Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, kann der gesetzliche Erbe einen Erbschein beantragen. Dazu muss er beim Nachlassgericht einige Angaben machen, die sich aus § 2254 BGB ergeben. Diese sind

 Todeszeitpunkt des Erblassers
 Das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht
 Angaben über weitere erbberechtigte Personen
 Über das Vorhandensein Verfügungen, Testament oder Erbvertrag des Erblassers
 Angaben, ob über den Nachlass ein Rechtsstreit anhängig ist
 Güterstand des Erblassers zu seinen Lebzeiten.

Ist ein Testament vorhanden, ist dieses dem Nachlassgericht vorzulegen. Auch hier sind grundsätzlich dieselben Angaben zu machen, wie bereits oben angeführt. Das Testament ist dem Nachlassgericht im Original vorzulegen. Dies ist gemäß § 2259 Abs. 1 BGB die Pflicht desjenigen, der weiß, dass es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Bei einem öffentlichen Testament übernimmt diese Aufgabe der Notar.

Urkunde

Die notwendigen Urkunden wie Heirats- und Abstammungsurkunde sind in der Regel im Familienstammbuch enthalten. Erforderlich ist in der Regel die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Die Unterlagen sowie die eidesstattliche Versicherung legt der Antragsteller mit dem Antrag auf Erbschein dem Nachlassgericht vor. In Baden-Württemberg sind für die Ausstellung des Erbscheins die staatlichen Notariate zuständig.